Satzung des Heimatkundlichen Vereins Gersweiler-Ottenhausen e. V.

Stand: 15.01.1992

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Heimatkundlicher Verein Gersweiler-Ottenhausen und hat seinen Sitz in Saarbrücken-Gersweiler. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

(1)   Der Verein erstrebt die Pflege, Förderung und Verbreitung des Heimatgedankens in der Öffentlichkeit gemäß der geschichtlichen und kulturellen Vergangenheit des heutigen Stadtteils Gersweiler und seiner Umgebung, unabhängig von bestehenden Verwaltungs- bzw. politischen Grenzen.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Aufgaben

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:

  1. Pflege der Kultur- und Naturdenkmäler sowie des kulturellen Brauchtums
  2. Forschungsarbeiten zur Ermittlung der geschichtlichen Vergangenheit
  3. Anlegung einer Sammlung geschichtlicher Funde bzw. Schenkungen
  4. Errichtung einer Fachbibliothek (Archiv)
  5. Durchführung von Veranstaltungen wie z. B. Vorträgen, Ausstellungen, Studienfahrten, Führungen, Veröffentlichungen usw.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)   Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

(3)   Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)   Auch Jugendliche können Mitglied werden. Bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres sind sie beitragsfrei.

(5)   Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht im Verein betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(6)   Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Ordentliche, Ehren-, fördernde und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)   Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung einer Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)   Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

(3)   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.

(4)   Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
b) bei wiederholtem und grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

(5)   Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(6)   Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7)   Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

(8)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)   Die Beiträge werden quartalsweise erhoben.

(3)   Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Geschäftsführer
- Kassierer
- 4 Beisitzer

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)   Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(5)   Den Beisitzern werden fallweise Sonderaufgaben zugeteilt, wie sie sich aus den § 3 angegebenen Vereinstätigkeiten ergeben.

(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 3 Tagen eine neue Sitzung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(8)   Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4)   Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.            die Wahl des Vorstandes

2.            die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

3.            die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

4.            Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.            die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

6.            Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2)   Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(5)   Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)   Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 15 Vermögen

(1)   Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)   Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 Vereinsauflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)   Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Historischen Verein für die Saargegend e. V. zur Verwendung im Sinne des Heimatkundlichen Vereins Gersweiler-Ottenhausen e. V.